Was ist Elektroschrott und was steckt hinter WEEE?
Als Elektroschrott werden Elektro- und Elektronikgeräte bezeichnet, die zu Abfall geworden sind. Dazu zählen Geräte, die mit elektrischem Strom, Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung oder Messung elektrischer Ströme oder elektromagnetischer Felder. Gebräuchliche Bezeichnungen sind Elektroabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte beziehungsweise WEEE (Waste Electrical and Electronic Equipment).
Regeln für den Umgang mit Elektro- und Elektronikaltgeräten in Unternehmen
In nahezu jedem Unternehmen können Elektro- und Elektronikaltgeräte anfallen. Für den ordnungsgemäßen Umgang mit diesen Geräten sind die geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu beachten. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind grundsätzlich getrennt von anderen Abfallarten zu sammeln und dürfen insbesondere nicht mit gemischten Abfällen vermischt werden. Unternehmen müssen sie einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler beziehungsweise einer dafür vorgesehenen Rücknahmestelle übergeben.
Bei größeren Mengen kann es sinnvoll sein, die Abholung direkt am Lager- oder Unternehmensstandort zu beauftragen. Diese Leistung wird in der Regel von befugten Entsorgungsunternehmen erbracht.
Elektro- und Elektronikaltgeräte sollten nicht länger als erforderlich im Unternehmen gelagert werden. Einige Geräte können gefährliche Bestandteile enthalten und bei unsachgemäßer Lagerung eine Gefahr für Menschen und Umwelt darstellen. Daher sind die Geräte bis zur Abholung getrennt und unter geeigneten Bedingungen aufzubewahren. Je nach Art, Menge und Gefährlichkeit der Abfälle können zusätzliche abfallrechtliche Anforderungen gelten.
Eine unsachgemäße Lagerung, eine fehlende Trennung oder die Vermischung mit anderen Abfallarten kann einen Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften darstellen und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Klassifizierung und Beispiele für Elektroaltgeräte
Für Unternehmen, bei denen Elektro- und Elektronikaltgeräte anfallen oder die mit deren Sammlung und Behandlung befasst sind, ist die Einteilung in die sechs Gerätekategorien der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) relevant. Elektro- und Elektronikgeräte werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- Wärmeüberträger, beispielsweise Kühl- und Gefriergeräte, Klimageräte und Wärmepumpen
- Bildschirmgeräte, einschließlich Geräte mit Bildschirmen mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm², beispielsweise Monitore, Fernsehgeräte, Laptops und Tablets
- Lampen, beispielsweise Leuchtstofflampen und LED-Lampen
- Großgeräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt, beispielsweise Waschmaschinen, Geschirrspüler und Elektroherde
- Kleingeräte, bei denen keine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt, beispielsweise Staubsauger, Toaster und elektrische Werkzeuge
- Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, bei denen keine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt, beispielsweise Mobiltelefone, Router und GPS-Geräte
Photovoltaikmodule fallen in Österreich grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Elektroaltgeräteverordnung, bilden in der unionsrechtlichen Sechs-Kategorien-Systematik jedoch keine eigene Kategorie. Ihre konkrete Zuordnung ist daher gesondert zu prüfen.
Die Einteilung berücksichtigt unter anderem die Bauart und die für Sammlung, Behandlung und Verwertung relevanten Eigenschaften der Geräte. Sie erleichtert eine fachgerechte Behandlung und stellt sicher, dass Elektroaltgeräte mit gefährlichen Bestandteilen oder besonderen Behandlungsanforderungen ordnungsgemäß erfasst und verwertet werden.
Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Elektroaltgeräten – Pflichten der Hersteller
Die rechtlichen Verpflichtungen der Hersteller und Importeure beruhen auf dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung. Sie betreffen sowohl das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten als auch die Sammlung und Behandlung der daraus entstehenden Elektroaltgeräte.
Für Elektroaltgeräte gelten gesetzliche Sammel-, Verwertungs- und Recyclingziele. Die jährliche Mindestsammelquote beträgt grundsätzlich 65 % des durchschnittlichen Gewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebracht wurden, oder alternativ 85 % des Gewichts der im selben Jahr anfallenden Elektroaltgeräte. Diese Quote ist als nationale Sammelquote zu verstehen und nicht ohne Weiteres eine individuelle Quote jedes einzelnen Herstellers.
Für die einzelnen Gerätekategorien gelten grundsätzlich folgende Mindestziele:
-
Wärmeüberträger und Großgeräte
- Verwertung: 85 Gewichtsprozent
- Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling: 80 Gewichtsprozent
-
Bildschirme, Monitore und Geräte mit Bildschirmen mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm²
- Verwertung: 80 Gewichtsprozent
- Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling: 70 Gewichtsprozent
-
Kleingeräte sowie kleine IT- und Telekommunikationsgeräte
- Verwertung: 75 Gewichtsprozent
- Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling: 55 Gewichtsprozent
-
Lampen
- Recycling: 80 Gewichtsprozent
Die Quoten beziehen sich grundsätzlich auf das Gewicht der getrennt erfassten Elektroaltgeräte, die einer Behandlungsanlage zugeführt werden.
Hersteller und Importeure erfüllen ihre Verpflichtungen in Österreich üblicherweise durch die Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem gemäß der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO). Abhängig von der Art der Geräte und davon, ob diese für private Haushalte oder gewerbliche Nutzer bestimmt sind, können unterschiedliche Anforderungen gelten.
Weitere Pflichten der Hersteller und Importeure
Dazu können insbesondere gehören:
- Registrierung im EDM-Register vor dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten,
- regelmäßige Meldung der in Österreich in Verkehr gebrachten Gerätemengen,
- Finanzierung und Organisation der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten,
- Kennzeichnung der Geräte nach den gesetzlichen Vorgaben,
- Bereitstellung von Informationen für Letztverbraucher sowie für Behandlungsanlagen,
- Führung und Aufbewahrung der erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise,
- bei ausländischen Fernabsatzhändlern gegebenenfalls die Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich.
Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, kann dies verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Aufgaben können – soweit gesetzlich zulässig – selbst wahrgenommen oder durch die Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfüllt werden. Die rechtliche Verantwortung des Verpflichteten entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.
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