Was ist gefährlicher Abfall? Definition und Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind definiert als alle Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Ursprungs und ihrer chemischen Zusammensetzung eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen und anderen Lebewesen oder für die Umwelt darstellen.
Das Abfallgesetz und die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 enthalten eine detaillierte Definition von gefährlichen Abfällen, wonach alle Abfälle, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen, als gefährliche Abfälle gelten:
- explosiv,
- brandfördernd,
- entzündbar,
- reizend (Haut und Augen),
- spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Toxizität durch Einatmen
- akute Toxizität,
- krebserzeugend,
- ätzend,
- infektiös,
- fortpflanzungsgefährdend,
- mutagen,
- Freisetzung eines akut toxischen Gases,
- sensibilisierend oder/und
- ökotoxisch
Arten und Beispiele für gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle können sowohl in Unternehmen (z. B. als Nebenprodukt verschiedener Produktions- und Technologieprozesse) als auch in Haushalten anfallen. Dazu gehören unter anderem:
- Batterien und Akkumulatoren,
- Pflanzenschutzmittel,
- abgelaufene Medikamente,
- Lacke und Lösungsmittel,
- Asbestsanierung von Dächern,
- Öle und Fette,
- Elektroschrott und
- kontaminierte Erde.
Alle Arten gefährlicher Abfälle sind im Abfallverzeichnis erfasst. Dieses ordnet die Abfälle nach ihrer Herkunft und ihren Eigenschaften, insbesondere nach ihren Gefährlichkeitsmerkmalen. Gefährliche Abfälle kommen in sämtlichen Abfallgruppen des Verzeichnisses vor und sind anhand eines entsprechenden Abfallcodes eindeutig gekennzeichnet.
Regeln für den Umgang mit gefährlichen Abfällen
Zu den wichtigsten Regeln für den Umgang mit gefährlichen Abfällen in einem Unternehmen gehören:
- ein Verbot der Vermischung verschiedener Arten von gefährlichen Abfällen,
- das Verbot, gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfallarten zu vermischen und
- Verbot der Verdünnung von gefährlichen Stoffen.
Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle kann zu einer Geldstrafe für den Erzeuger führen.
Darüber hinaus müssen Unternehmen, die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit jährlich mehr als 1.000 kg gefährliche Abfälle (z. B. Altöle oder Schmierstoffe) erzeugen, nach österreichischem Abfallwirtschaftsrecht besondere abfallrechtliche Verpflichtungen erfüllen.
Ausnahmefall „Medizinische Abfälle“: Medizinische Abfälle werden in Österreich nach den Vorgaben der Abfallverzeichnisverordnung 2020 und insbesondere nach der in deren Anlage 6 enthaltenen ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“ eingestuft. Die ÖNORM S 2104 unterscheidet insbesondere zwischen Abfällen ohne besondere Gefahr, Abfällen, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen, und Abfällen, die auch außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen und daher einer besonderen Behandlung bedürfen. Medizinische Abfälle sind daher nicht automatisch als gefährliche Abfälle einzustufen.
Lagerung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen
Gefährliche Abfälle, die im Unternehmen anfallen, müssen ordnungsgemäß gelagert, entsorgt oder recycelt werden. Sie unterliegen dem Vermischungsverbot, d. h. sie dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältern (z. B. Sonderabfallbehälter wie ASP) entsorgt werden.
Die Lagerung von gefährlichen Abfällen unterliegt strengen Beschränkungen. Abfälle dürfen grundsätzlich nur so lange gelagert werden, wie dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Für die Zwischenlagerung gelten die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002). Eine Lagerung zur Beseitigung ist grundsätzlich auf höchstens ein Jahr, eine Lagerung zur Verwertung auf höchstens drei Jahre beschränkt.
Aufzeichnungspflicht – wer ist dazu verpflichtet?
Die Tatsache, dass ein Unternehmer gefährliche Abfälle erzeugt, führt zu der Verpflichtung, sich als Erzeuger gefährlicher Abfälle in das EDM-Register einzutragen und eine GLN-Nummer zu beantragen. Anschließend sind qualitative und quantitative Aufzeichnungen über die erzeugten und übergebenen Abfälle zu führen. Der Begleitschein enthält unter anderem Informationen über:
- das Unternehmen, das gefährliche Abfälle übergibt, befördert und übernimmt,
- die Herkunft des Abfalls,
- die Abfallmenge/-masse sowie
- die Abfallart und Abfallbezeichnung inklusive Abfallschlüsselnummer.
Der Abfallübernehmer muss diese Angaben prüfen.
Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen
Nur Unternehmen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, sind zur Erbringung dieser Art von Dienstleistungen berechtigt.
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Die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann durch thermische Behandlung (Verbrennung bei 850-1100oC), durch Autoklavieren (Neutralisierung medizinischer Abfälle in einem Dampfsterilisator), durch Mikrowellenbehandlung mit geeigneter Strahlung oder durch chemische Behandlung (Chlordesinfektion) erfolgen. Vor der endgültigen Entsorgung werden gefährliche Abfälle auch anderen Verfahren unterzogen, wie der Rückgewinnung bestimmter Materialien und Rohstoffe, der Neutralisierung oder dem Recycling.
Zu den gesetzlichen Pflichten von Erzeugern gefährlicher Abfälle gehört die ordnungsgemäße Übergabe dieser Abfälle an einen befugten Abfallsammler oder -behandler wie Interzero.
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